Explizite Neuregelungen der ASchG-Novelle bzgl. Arbeitspsychologie

Aktuelle Gesetzesbezogene Informationen des Arbeitsinspektorats

„Mit der ASchG-Novelle (BGBl. I Nr. 118/2012), die am 1.1.2013 in Kraft getreten ist,

  • werden Arbeitspsycholog/innen ausdrücklich als „sonstige geeignete Fachleute“ genannt, die von den Arbeitgeber/innen auch mit der Arbeitsplatzevaluierung beauftragt werden können und
  • wird die Wichtigkeit der psychischen Gesundheit und der Prävention arbeitsbedingter psychischer Belastungen stärker betont.

Zu den Neuerungen im ASchG hinsichtlich Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen wurde vom BMASK in Zusammenarbeit mit der WKÖ und der Industriellenvereinigung (IV) ein Merkblatt für Betriebe veröffentlicht.

1. Überblick über die Änderungen im ASchG per 1.1.2013 samt Erläuterungen

1.1. Neue Begriffsbestimmungen in § 2 ASchG

  • § 2 Abs. 7 2. Satz: „Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“
  • § 2 Abs. 7a: „Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.“

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage: Bei den Änderungen in § 2 Abs. 7 und 7a handelt es sich um bloße Klarstellungen, bereits nach geltender Rechtslage sind die dort angeführten Begrifflichkeiten so zu verstehen. Die Klarstellung dient der stärkeren Betonung der Wichtigkeit psychischer Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, im Arbeitnehmer/innenschutz, um damit den notwendigen Bewusstseinsbildungsprozess bei den Verantwortlichen in den Betrieben zu unterstützen und damit den Einsatz von Arbeitspsycholog/innen in den Betrieben zu intensivieren. Gefährdungen können sowohl durch physische als auch durch psychische (psychosoziale, psychomentale oder psychoemotionale) Belastungen und durch deren Wechselwirkung enstehen. Physische Belastungen können zu psychischen Beeinträchtigungen führen oder auch umgekehrt.

1.2. Neuerungen bei der Arbeitsplatzevaluierung in § 4 ASchG

  • In der Überschrift zu § 4 wird das Wort „Arbeitsplatzevaluierung“ nunmehr gesetzlich verankert.
  • In § 4 Abs. 1 wird im Einleitungsteil wird ergänzt, dass bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG anzuwenden sind.
  • In § 4 Abs. 1 wird in der neuen Z 6 ausdrücklich geregelt, dass bei der Arbeitsplatzevaluierung auch „die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation“ zu berücksichtigen ist.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage: Die Ergänzung orientiert sich v.a. am Leitfaden der Arbeitsinspektionen zu arbeitsbedingten psychischen Belastungen bzw. der Önorm EN ISO 10075 „Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastungen“ (Teil 1-3) und stellt die grundlegenden Dimensionen arbeitsbedingter psychischer Belastungen dar, die in Abhängigkeit von individuellen Voraussetzungen und Bewältigungstrategien zu Fehlbeanspruchungen führen können. Bei der Arbeitsplatzevaluierung sind diese Dimensionen sowie deren Zusammen- und Wechselwirkung und die Schnittstelle Mensch-Technik-Organisation zu berücksichtigen.

  • In § 4 Abs. 5 wird in der neuen Z 2a ergänzt, dass eine Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der Evaluierung auch „nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung“ zu erfolgen hat.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage: Beispiele für solche Zwischenfälle, die eine akute psychische Belastungsreaktion auslösen können, sind etwa die Häufung von Konflikten oder Beschwerden, Gewaltübergriffe, posttraumatische Belastungsstörung nach einem Arbeitsunfall, etc.

  • In § 4 Abs. 6 wird ergänzt, dass mit der Arbeitsplatzevaluierung (außer den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern) auch sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden können.

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage: Analog zur bereits bisher geltenden Regelung des § 82a Abs. 5 letzter Satz sollen auch hier die zu beauftragenden Fachleute beispielhaft aufgezählt werden, wobei im Hinblick auf die Evaluierung psychischer Beanspruchungen insbesondere die Arbeitspsycholog/innen hervorzuheben sind.

1.3. Erweiterung der Grundsätze der Gefahrenverhütung § 7 ASchG

  • § 7 Z 4a
    • (neu): „Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;“
  • § 7 Z 7
  • (erweitert): „Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;“

Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage: Auch bei der Gefahrenverhütung sind die grundlegenden Dimensionen arbeitsbedingter psychischer Belastungen sowie deren Zusammen- und Wechselwirkung und die Schnittstelle Mensch-Technik-Organisation zu berücksichtigen.“

Dt. Kommentar hierzu

Quelle: Arbeitsinspektion/Homepage http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Gesundheit/Belastungen/040_aschg_novelle_2013.htm

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