„Seit 1. Jänner 2013 gelten wichtige Neuerungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) und des Arbeitsinspektionsgesetzes (BGBl. I Nr. 118/2012). Die Novellen verfolgen insbesondere folgende Ziele:
- Verstärkte Prävention hinsichtlich psychischer Belastung und Gefährdungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen können
- Berücksichtigung der neuen Stoffeinstufungen nach der CLP-Verordnung bei den Definitionen für gefährliche Arbeitsstoffe
- Verbesserung der Information der Arbeitsinspektorate nach Arbeitsunfällen durch die Sicherheitsbehörden
- Anhebung des Rahmens für Geldstrafen um rund 15 %
- Klarstellungen, redaktionelle Änderungen und Aktualisierungen
Wichtige Änderungen im Detail
Die Arbeitgeber müssen nun bei der Evaluierung und bei der Gefahrenverhütung ausdrücklich auch psychische Belastungen mit berücksichtigen. Nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung ist eine Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der Evaluierung vorzunehmen.
Dazu können auch Arbeitspsychologen in die Evaluierung eingebunden werden.
Eine Mindesteinsatzzeit von Arbeitspsychologen im Rahmen der Präventivdienste, wie sie in der Entstehungsphase der Novelle zeitweise in Diskussion war, wurde jedoch nicht eingeführt.
Bei der Gefahrenverhütung sind ausdrücklich auch die Gestaltung von Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, die Arbeitsumgebung sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation zu berücksichtigen.“