ASchG-Umsetzung – Qualitätssicherung: haben Arbeitsmediziner eine Arbeitspsychologie-Ausbildung?

Das ASchG 2013 schlägt in seiner Umsetzung diverse Wellen – viele Akteure wollen neuerdings ein Stück vom „Kuchen“ – sprich die Arbeitsplatzevaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen durchführen (Arbeitspsychologen,Arbeitmedizinerinnen, SFK`s, Lebensberater ..). Leitfaden Evaluierung-ArbeitsinspektionHierbei spielen qualifikatorische Aspekte eine wesentliche Rolle und werden oft auch argumentativ angeführt. So auch aktuell im Bereich der Wirtschaftskammer (SW Nr.20, 17.5.2013/ S. 20),die ja das ASchG2013,das die Relevanz der Arbeitspsychologie für die Betriebe festschreibt, letztlich mitgetragen hat. Originalzitat,evaluierungsbezogen: „Grundsätzlich werden auch hier die Arbeitsmediziner weiterhelfen können, da sie ohnehin über eine arbeitspsychologische Ausbildung verfügen.“ Dies darf im Sinne der betrieblichen Qualitätssicherung professionell hinterfragt werden. Denn: Arbeitsmediziner besitzen (basierend auf deren standardmäßiger öst. arbeitsmed. Ausbildung) keine eigenständige, inhaltlich und theoretisch umfassende, (allgemeine Arbeitspsychologie + spezielle Arbeitspsychologie), methodisch tiefgehende (Arbeitsanalysewerkzeuge inkl. theoretischer und empirisch-statistischer Anwenderkenntnisse) und umfangreiche Arbeitspsychologie-Ausbildung analog den zertifizierten ArbeitspsychologInnen. Auch verfügen Sie nicht -im Vergleich zu den ArbeitspsychologInnen- über entsprechende einschlägige wissenschaftliche (empirische Diplomarbeit,methodisch-instrumentell gesichert) und praktische (arbeitspsycholog. Praktikum mind. 500 Stunden) Erfahrungswerte. D.h.: Sie sind im angeführten Sinne den zertifizierten ArbeitspsychologInnen  gegenüber als qualifikatorisch weit nachrangig zu bezeichnen. Insofern ist -auch im Regelfall- im Sinne betrieblicher Qualitätssicherung die Einbeziehung zertifizierter Arbeitspsychologen bei ASchG 2013 – Evaluierungsprozessen äußerst empfehlenswert! Wichtiger Hinweis! Als Arbeitspsychologe/in dürfen sich -im Sinne des öst. Psychologengesetzes– ausschließlich Personen bezeichnen,die als qualifikatorische Basis jedenfalls ein abgeschlossenes Psychologiestudium vorweisen können. APsy`s findet man im Regelfall auf den Listen speziell ausgebildeter, zertifizierter ArbeitspsychologInnen (einsehbar z.B. bei der AUVA,BÖP oder GKPP). Arbeitsmediziner oder Sicherheitsfachkräfte dürfen sich daher (auch unter zivil- und strafrechtl. Aspekten) keinesfalls (z.B. aufgrund von Weiterbildungsaktivitäten) als Arbeitspsychologen bezeichnen. Unternehmen die diese Basics adäquat berücksichtigen,sind  gestalterisch und haftungsbezogen (Krankheit,Unfall,Regress) eindeutig auf der sicheren Seite.

Demnächst hier lesbar: ASchG2013 – professionelle Ausbildungsanforderungen/-details bzgl. Arbeitspsychologie.