Unterlassene Evaluierung (UVS)

Selten sind juristisch-verfahrensmäßige Erkenntnisse bzgl. ASchG-bezogenen Problemen bzw. der Evaluierung psychischer Belastungen/Unterlassung expressis verbis zugänglich. Insofern ist der Spruch des UVS Steiermark (GZ 30.13-114) in Sachen der Berufung einer Heimleiterin (Pflegeheim) von Interesse.

„Spruchpunkt 2.): Zumindest … sei keine Evaluierung (Gefährdungsbeurteilung) über die psychischen Belastungen der ArbeitnehmerInnen durchgeführt worden. Wegen Verletzung des § 4 ASchG wurde gemäß § 130 Abs 1 Z 5 ASchG eine Geldstrafe in Höhe von € 300,–, für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt.

….

Zu Spruchpunkt 2.):

Gemäß § 4 Abs 1 ASchG sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen.

Die Pflege älterer Menschen stellt eine massive psychische Belastung dar. Der dadurch bedingte Umgang mit Sterbenden, mit deren Angehörigen und mit dem Tod stellen besondere psychosoziale und psychomentale Belastungen am Arbeitsplatz dar und sind in eine Evaluierung miteinzubeziehen.

Das bloße Anbieten von Supervision bei einer Sozial- und Lebensberaterin, die von sämtlichen Arbeitnehmerinnen als unsympathisch empfunden wird, stellt keine Ermittlung und Beurteilung über die psychischen Belastungen der Arbeitnehmerinnen dar. Im Leitfaden Schwere Arbeit – leicht gemacht ist auch dem Thema psychosoziale Belastungen ein umfangreiches Kapitel gewidmet.

Da im von der Berufungswerberin betriebenen Senioren- und Pflegeheim keine Ermittlung und Beurteilung von für die psychische Gesundheit der ArbeitnehmerInnen bestehenden Gefahren erfolgte, hat die Berufungswerberin als Arbeitgeberin der im Heim beschäftigten ArbeitnehmerInnen auch diese ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.“

Hinweis: Wichtig ist bei der Diskussion derartiger Materien,dass es hier im betriebswirtschaftlichen Kalkül weniger um den reinen Sachwert einer Geldstrafe geht,als um eine def. Verantwortungszuweisung. Indem eine unterlassene Evaluierung festgestellt wird,haftet eine hierfür verantwortliche Person ggf. für allfäll. dadurch bedingte gesundheitliche Folgen auf MitarbeiterInnenebene.

Sofern -was aktuell im betriebl. Alltag keineswegs mehr ungewöhnlich ist- Burnouterkrankungen, Erwerbsunfähigkeit etc.  mit psychischer Indikation festgestellt werden, sind dann in der Praxis fünf- und sechsstellige Summen als Streitwert auf dem Tisch. Ein (zusätzl.) Regress von Krankenversicherungen, Sozialversicherungsträgern etc. ist detto möglich.

Insofern liegt eine seriöse gesetzeskonforme Evaluierung bzw. Re-Evaluierung auch im Interesse eines nachhaltigen Managements bzw. im Eigeninteresse dafür zuständiger Führungskräfte!