Präventionszeiten

Relevant für umsetzende Betriebe

Betriebe müssen im Ausmaß von gesetzlich festgelegten Mindesteinsatzzeiten eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Anspruch nehmen.

Da hierbei 40 % der Mindesteinsatzzeit auf eine Sicherheitsfachkraft und 35 % auf den Arbeitsmediziner entfallen müssen, können die restlichen 25 % der Mindesteinsatzzeit auch auf Arbeitspsychologen verteilt werden.

Neben der eigentlichen Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen, für die dies naturgemäß gilt (!), können derart sämtliche präventionsrelevante psychische Themenstellungen im Sinne des ASchG (!) kostenneutral bearbeitet werden.