Evaluierung/Basis

Evaluierungspflicht psychischer Belastungen ab 1.1.2013

Die letzte ASchG-Novelle ist per 1.1.2013 betrieblich umzusetzen. Erwartungsgemäß wird das Leistungspotential der Arbeitspsychologie generell und evaluierungsbezogen in den Vordergund gerückt!

Gesetzliche Erläuterungen als Download

Abwicklung: unstrittig ist für alle Präventionsakteure die Tatsache,daß ab 1.1.2013 psychische Belastungen im Betrieb anlassunabhängig grundlegend evaluiert werden müssen.

Bei Betrieben über 50 Mitarbeitern besteht jedenfalls Eigenverantwortung im Präventionswesen,d.h. die Betriebe haben selbst für die fachlich korrekte Abwicklung der Evaluierung zu sorgen. Schwerwiegende Haftungsfragen (z.B. bei Arbeitsunfällen, Arbeitsunfähigkeit,Frühpensionierungen etc.) diesbzgl. bei Nichtbeachtung/ Fahrlässigkeit/Vernachlässigung der Fürsorgepflicht im Raum (vgl. auch „Unterlassungsurteil“, „Mobbingurteil“ bzw. „Burnout-Urteil“).

Prozess: kurz gesagt geht es insbesondere darum, spezifische arbeitspsychologische Verfahren zu eruieren und einzusetzen,die der Branche,dem Betrieb und der Arbeitssituation entsprechen, die in der Lage sind die psychischen Belastungen flächendeckend zu analysieren und zu bewerten und die in weiterer Folge zu konkreten , methodisch gestützten Handlungsempfehlungen führen.

Derartige Evaluierungsmethoden bestehen in Umsetzung und Überprüfung aus expliziten,durch das Arbeitsinspektorat vorgeschriebenen arbeitspsychologischen Standards (validierte arbeitspsychologische Verfahren, Evaluierungsgegenstand: Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation,Arbeits- und Sozialklima, Arbeitsumgebung; methodisch abgeleiteter Gefährdungsbekämpfung kollektiv und an der Quelle (vgl. z.B. §§ 4 und 5 ASchG, § 23 KJBG, § 2a MSchG), § 3 Abs. 2 ASchG, § 7 Z 3 ASchG).

Umsetzende/Gesetzestext: – gemäß Vorgaben des Arbeitsinspektorats gilt:

„Die Arbeitgeber/innen haben Arbeitspsycholog/innen ….

  • „erforderlichenfalls“ bei der Evaluierung heranzuziehen und können sie auch mit der Evaluierung beauftragen (§ 4 Abs. 6 ASchG),
  • „erforderlichenfalls“ für die Unterweisung heranzuziehen (§ 14 Abs. 1 ASchG),
  • „erforderlichenfalls“ in den Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehen und können sie im Ausmaß von max. 25 % der Präventionszeit beschäftigen.“ (Quelle: Arbeitsinspektion/Homepage 28.12.2012/ VII3@bmask.gv.at )

Unternehmen die dies durch die Einbeziehung von zertifizierten Arbeitspsychologen adäquat  berücksichtigen,sind somit gestalterisch und haftungsbezogen eindeutig auf der sicheren Seite! Detto besteht die Möglichkeit die arbeitspsychologische Expertise bis zu 25% der vorgeschriebenen Präventionszeit anzurechnen.

 

Medienbeitrag,download: Evaluierung psychischer Belastungen

Hinweis zu oben stehendem Artikel:

Wir freuen uns,daß unser Kunde die ERSTE BANK AG bzw. ERSTE GROUP die im Medienbericht angeführten, im nationalen Rahmen einzigartigen Ergebnisse bzgl. Fehlzeitenreduzierung psychischer Erkrankungen aufweisen kann! Ein empirischer Nachweis der Effizienz entsprechender Maßnahmen und Konzepte.

Infos aus Nachbarländern