Evaluierung/Fristen

Unternehmen,die die Basics des ASchG erfüllen wollen, stellen sich im Regelfall die Frage nach der Häufigkeit der Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Belastungen, zumeist durchgeführt durch die Präventivfachkraft Arbeitspsychologe/in. Dies insbesondere, da ja Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkraft im Regelfall auch turnusmäßig erscheinen.

Im entsprechenden Leitfaden der Arbeitsinspektion (S.6 ff.) findet man als Anforderung an die Überprüfung eines gesetzeskonformes Evaluierungsprozesses u.a. folgendes:

„Bestandsaufnahme und Bewertung der betrieblichen Aktivitäten und zwar …

8. … ob die Arbeitsplatzevaluierung genutzt und aktualisiert wird (§ 4 Abs. 4 und 5 ASchG)“   – vgl. Leitfaden: leitfaden_psych_eval

Um hier für bessere Transparenz zu sorgen,  haben Sozialministerium und WKO einschlägige Informationen gepostet. Bekannterweise gibt es keinen unmittelbaren Terminzwang zur Wiederdurchführung einer Evaluierung, sehr wohl aber gesetzlich begründete Vorgaben,wann hier wiederum („Aktualisierung“) gehandelt werden muss. Wir zitieren aus der BMASK-Abschrift (10/2017):

„Für die Überprüfung und ggf. Anpassung der bereits bestehenden Arbeitsplatzevaluierung sind im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Anlassfälle genannt…

Wichtig ist es, dass es im Unternehmen ein System gibt, also eine Möglichkeit mit der rechtzeitig erkannt werden kann, dass die Arbeitsbedingungen erneut geprüft und ggf. angepasst werden, um zu vermeiden dass es zu ersten ungünstigen Folgen für den Betrieb und die Beschäftigten kommt…

Solche Anlassfälle können in der Praxis z.B. betrieblichen Veränderungen, wie Umstrukturierung, Umstellungen auf Alleinarbeitsplätzen, hohe Krankenstände, Unfälle im Arbeitsbereich, Arbeitszeitüberschreitungen, aber auch plötzlich auftretende psychische Belastungen .. darstellen“.

Auf der themenbezogenen Webseite der WKO findet man hierzu (24.1.2018) auch folgenden Hinweis:

Vorsicht! Nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung muss eine betriebsinterne Überprüfung und Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente erfolgen“.

 

Wie handhaben problembewusste Betriebe nun derartige Vorgaben?

Sinnhafterweise wird einerseits häufig die kostenneutrale Möglichkeit genutzt bis zu 25% der jährlichen Präventionszeiten für Arbeitspsychologie zu verwenden (vgl. „System im Betrieb“). Andererseits werden in realen Betrieben heutzutage beinahe ständig Anforderungen zur Überprüfung der Evaluierung produziert („Umstrukturierung“, „Krankenstände“, „Arbeitszeitüberschreitungen“ etc.), die insofern sachlogisch eine Aktualisierung/Neuüberprüfung im Rahmen von spätestens 1-2 Jahresfristen nahelegen.

Gemäß Praxiserfahrung ist es z.B. annähernd aussichtslos, eine Re-Evaluierung  für 5 Jahre hintanzustellen und dies gegenüber Kontrollinstanzen erfolgreich zu argumentieren; Haftungsfragen inklusive!

Je nach Branche und Arbeitsintensität empfiehlt es sich daher in präventiver Hinsicht das Evaluierungsthema mit einem klar definierten Zeithorizont auszustatten und derart ggf. eine Reevaluierung zeitgerecht zu planen/anzusetzen.