Evaluierungspflicht psychischer Belastungen ab 1.1.2013
Diskussionen um die Abwicklung: unstrittig ist für alle Präventionsakteure die Tatsache,daß ab 1.1.2013 psychische Belastungen im Betrieb anlassunabhängig evaluiert werden müssen.
Bei Betrieben über 50 Mitarbeitern besteht Eigenverantwortung im Präventionswesen,d.h. die Betriebe haben selbst für die fachlich korrekte Abwicklung der Evaluierung zu sorgen.Schwerwiegende Haftungsfragen (z.B. bei Arbeitsunfällen, Arbeitsunfähigkeit,Frühpensionierungen etc.) stehen bei diesbzgl. Nichtbeachtung/Fahrlässigkeit/Vernachlässigung der Fürsorgepflicht im Raum (vgl. auch „Mobbingurteil“ ).
Es obliegt somit gemäß novelliertem ASchG (Stw. im Gesetzestext. „erforderlichenfalls“) eindeutig den betrieblich Verantwortlichen die Entscheidung zu treffen,ob ggf. vorhandene Experten die fachlich hochdifferenzierten arbeitspsychologischen Kriterien verfahrensmäßig bzgl. korrekter (sowohl anlassunabhängiger als auch anlassbezogener) Evaluierung tatsächlich erfüllen können oder nicht. Vereinfacht gesagt geht es insbesondere darum spezifische arbeitspsychologische Verfahren zu eruieren und einzusetzen,die der Branche,dem Betrieb und der Arbeitssituation entsprechen, die in der Lage sind die psychischen Belastungen flächendeckend zu analysieren und zu bewerten und die in weiterer Folge zu konkreten ,methodisch gestützten Handlungsempfehlungen führen.
Derartige Evaluierungsmethoden bestehen in Umsetzung und Überprüfung aus expliziten,durch das Arbeitsinspektorat vorgeschriebenen arbeitspsychologischen Standards (validierte arbeitspsychologische Verfahren, Evaluierungsgegenstand: Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation,Arbeits- und Sozialklima, Arbeitsumgebung; methodisch abgeleiteter Gefährdungsbekämpfung kollektiv und an der Quelle (vgl. z.B. §§ 4 und 5 ASchG, § 23 KJBG, § 2a MSchG), § 3 Abs. 2 ASchG, § 7 Z 3 ASchG).
Gesetzestext/Umsetzung: – gemäß Vorgaben des Arbeitsinspektorats gilt:
„Die Arbeitgeber/innen haben Arbeitspsycholog/innen ….
- „erforderlichenfalls“ bei der Evaluierung heranzuziehen und können sie auch mit der Evaluierung beauftragen (§ 4 Abs. 6 ASchG),
- „erforderlichenfalls“ für die Unterweisung heranzuziehen (§ 14 Abs. 1 ASchG),
- „erforderlichenfalls“ in den Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehen und können sie im Ausmaß von max. 25 % der Präventionszeit beschäftigen.“ (Quelle: Arbeitsinspektion/Homepage 28.12.2012/ VII3@bmask.gv.at )
Unternehmen die dies adäquat berücksichtigen,sind somit gestalterisch und haftungsbezogen eindeutig auf der sicheren Seite!