Die neue ASchG-Novelle steht an. Erwartungsgemäß wird das Leistungspotential der Arbeitspsychologie generell und evaluierungsbezogen in den Vordergund gerückt!
Ministerialentwurf – Vorblatt und Erläuterungen
Zitat
„Erläuterungen
Zu Art. 1 (Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes)
I. Allgemeiner Teil
1. Zur stärkeren Betonung der Prävention von psychischen Belastungen und Gefährdungen am
Arbeitsplatz:
In der Arbeitswelt ist eine Zunahme psychischer Belastungen und Gefährdungen als Ursache für
arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen zu beobachten. Psychische Belastungen verursachen
nicht nur psychische Störungen und Erkrankungen, sondern verstärken auch andere Erkrankungen wie
z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen, Magenbeschwerden, Schlafstörungen,
Diabetes. Immer mehr Personen müssen aufgrund psychischer Belastungen krankheitsbedingt die
Frühpension antreten. Dies verursacht viel menschliches Leid, aber auch betriebswirtschaftliche und
volkswirtschaftliche Kosten. Die Ursachen psychischer (Fehl)Belastungen sind häufig:
– Zunehmender Leistungs- und Konkurrenzdruck,
– Arbeitsverdichtung, unangemessener Zeit- und Termindruck,
– unangemessene Wiederholung immer gleicher Arbeitsvorgänge,
– Informationsmangel oder –überflutung,
– knappe Personalbemessung,
– Verwischen der Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit,
– häufige Umstrukturierungen, Angst vor Arbeitsplatzverlust,
– fehlende Handlungsspielräume und mangelnde Beteiligungsmöglichkeiten,
– isoliertes Arbeiten ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten.
Das ASchG sieht bereits in der geltenden Fassung vor, dass Arbeitgeber/innen bei der Präventivbetreuung
neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner/innen, je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen
Gefährdungs- und Belastungssituation, sonstige geeignete Fachleute, insbesondere jedoch
Arbeitspsychologen, zu beschäftigen haben. Diese Regelung soll aufgrund einer entsprechenden Einigung
der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen dadurch ergänzt werden,
dass zum einen an mehreren Stellen im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Prävention auch
arbeitsbedingter psychischer Belastungen stärker betont wird und zum anderen die Arbeits- und
Organisationspsycholog/innen als bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beizuziehende
Fachleute ausdrücklich genannt werden. Begleitend ist eine Änderung der Verordnung des
Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. 664/1996
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2003, vorgesehen, mit der die Arbeits- und
Organisationspsychologie auch verstärkt in die Ausbildung der Arbeitsmediziner/innen integriert werden
soll.
Das Tätigkeitsgebiet der Arbeits- und Organisationspsychologie befasst sich mit den psychologischen
Faktoren arbeitender Menschen in Organisationen. Die Arbeits- und Organisationspsychologie beobachtet
und analysiert Arbeitsbedingungen und Arbeitsaufgaben und die Ressourcen der arbeitenden Menschen.
Die Arbeits- und Organisationspsycholog/innen sind daher nicht etwa für individuelle psychologische
Betreuungsleistungen (Therapie oder Coaching) von Einzelpersonen heranzuziehen, sondern primär zur
Mitwirkung an der Ermittlung und Beurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz, bei der
Festlegung der Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefährdungen sowie bei der Aktualisierung dieser
Evaluierung.“